Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Geltungsbereich
- Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen des Kameramanns Martin Henne (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) im Bereich der Produktion von Bildern für Fernsehen und sonstige audiovisuelle Medien.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Aufträge mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
- Vertragsgegenstand und Status
- Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als selbstständiger Unternehmer. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Arbeitsverhältnis weder beabsichtigt noch begründet wird.
- Der Auftragnehmer ist in der Ausübung und Gestaltung seiner Tätigkeit frei und unterliegt keinen Weisungen des Auftraggebers. Er nimmt auf projektbezogene Vorgaben Rücksicht, die sich aus der Natur des Auftrags ergeben (z. B. Drehpläne, Ort und Zeitpunkt der Produktion, Live-Sendungen) und denen auch der Auftraggeber unterliegt.
- Es steht dem Auftragnehmer frei, vor, während und nach dem Auftrag auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, einschließlich solcher, die in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber stehen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Buchung unaufgefordert über den beabsichtigten Inhalt der Produktion Auskunft zu geben und auf außergewöhnliche Umstände des Auftrags hinzuweisen, wie z. B. besondere Einsatzzeiten, besondere Risiken für Körper und Gesundheit oder das Risiko besonderer moralischer oder seelischer Belastungssituationen.
- Für Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie steuerliche Erklärungs- und Abgabepflichten trägt der Auftragnehmer selbst Sorge.
- Vertragsschluss
- Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots in Textform (z. B. E-Mail oder Messenger-Dienste), durch Bestätigung über ein vom Auftragnehmer benanntes Online-Portal oder durch Beginn der Leistungserbringung. Bei Bestätigung über das Online-Portal erhält der Auftraggeber den Vertragsinhalt einschließlich dieser AGB und des Konditionenblatts in speicherbarer Form übermittelt.
- Vergütung und Einsatzzeit
- Die Vergütung erfolgt auf Basis der vereinbarten auftragsbezogenen Tageshonorare. Es gelten die Honorarsätze und Reisekonditionen gemäß dem bei Angebotsabgabe übermittelten Konditionenblatt des Auftragnehmers. Soweit dort oder im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein Tageshonorar, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
- Das vereinbarte Tageshonorar bezieht sich auf eine zusammenhängende Einsatzzeit von bis zu 10 Stunden inkl. 1 Stunde Pause. Zur Einsatzzeit zählen auch Bereitschaftszeiten („Stand-by“), An- und Abfahrtszeiten, Reisezeiten, Akkreditierungen, vom Auftraggeber veranlasste oder produktionsbedingt erforderliche Test-, Unterweisungs-, Schulungs- und Compliance-Maßnahmen (z. B. Gesundheitstests einschließlich Wartezeiten, Sicherheitsunterweisungen, Compliance-Schulungen und -Erklärungen) sowie die Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion. Fallen solche Maßnahmen außerhalb von Einsatz- und Reisetagen an, werden sie je angefangener Stunde mit einem Zehntel des Tageshonorars berechnet. Zwischen zwei Einsatztagen liegen mindestens 11 Stunden einsatzfreie Zeit.
- Einsatzzeiten über 10 Stunden hinaus werden je angefangener weiterer Stunde mit einem Zehntel des Tageshonorars zuzüglich eines Zuschlags berechnet (Stunden-Zuschläge). Der Zuschlag beträgt für die 11. und 12. Stunde 25 %, für die 13. und 14. Stunde 50 % und ab der 15. Stunde 100 %, jeweils bezogen auf das anteilige Honorar von einem Zehntel des Tageshonorars.
- Alle Zuschläge werden addiert und in der Abrechnung einzeln ausgewiesen. Zuschläge berechnen sich nicht auf andere Zuschläge.
- Für Einsätze an Sonntagen wird ein Zuschlag von 50 %, an gesetzlichen Feiertagen von 100 % auf das Tageshonorar berechnet, an Reisetagen auf die Vergütung nach Ziffer 4.6 (Tages-Zuschläge). Maßgeblich sind der Ort der Produktion und der Kalendertag des Einsatzbeginns. Fallen mehrere Tages-Zuschläge zusammen, wird nur der höchste berechnet. Stunden-Zuschläge nach Ziffer 4.3 bleiben davon unberührt.
- Reine Reisetage werden je angefangener Stunde Reisezeit mit einem Zehntel des Tageshonorars berechnet, mindestens jedoch mit der Hälfte des Tageshonorars. Für Reisetage gelten die Zuschläge nach den Ziffern 4.3 und 4.5 entsprechend. Reisetage zählen zum Auftragszeitraum.
- Tage ohne Leistungsabruf, an denen der Auftragnehmer am Produktionsort verbleibt (Steh-/Offtage), werden mit 50 % des Tageshonorars ohne Zuschläge vergütet. Bleibt der Auftragnehmer über die gesamte Produktionsdauer gebunden, weil eine zwischenzeitliche Rückreise nicht möglich oder vom Auftraggeber nicht gewünscht ist (z. B. Tourneen, Auslandsproduktionen), werden diese Tage mit 100 % des Tageshonorars vergütet.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig.
- Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist tritt Verzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen und Verzugsschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
- Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass auf die Vergütung ggf. eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist, die vom Auftraggeber direkt abzuführen ist.
- Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen, die nicht aus diesem Vertrag stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.
- Reisekosten und Spesen
- Der Auftraggeber trägt sämtliche Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen.
- Die Unterbringung erfolgt in Hotels mindestens mittleren Standards im Einzelzimmer.
- Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse inkl. Sitzplatzreservierung. Flugreisen erfolgen ab einer Gesamtflugdauer von fünf Stunden mindestens in der Premium Economy Class.
- Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeugs (auch Mietwagen) trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten und versichert das Fahrzeug ohne Selbstbehalt für den Auftragnehmer (Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung). Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
- Die Nutzung eines Privat-PKW des Auftragnehmers ist nur nach Absprache verfügbar und wird mit der im Konditionenblatt ausgewiesenen Kilometerpauschale berechnet.
- Verpflegungsmehraufwendungen werden in Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Pauschalen berechnet, gekürzt um vom Auftraggeber gestellte Verpflegung. Reisenebenkosten (z. B. Parken, Maut, Gepäck) werden gegen Nachweis erstattet.
- Nutzungsrechte, Namensnennung, Eigenwerbung
- Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den produzierten Aufnahmen ein. Die Rechtseinräumung ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Es kann gesondert vereinbart werden, dass die Rechtseinräumung zum Zeitpunkt des Entstehens der urheberrechtlichen Verwertungsrechte erfolgt (z. B. Livesendung).
- Im Falle einer Verwertung der Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber ohne Einräumung der erforderlichen Rechte tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt die ihm durch die Verwertung entstehenden Forderungen bis zur Höhe des dem Auftragnehmer geschuldeten Betrages ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
- Über den Vertragszweck hinausgehende Nutzungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
- Nicht von der Rechtseinräumung umfasst ist die Nutzung der Aufnahmen oder daraus abgeleiteter Daten für das Training, die Entwicklung oder die Verbesserung von Systemen künstlicher Intelligenz sowie für Text- und Data-Mining. Der Auftragnehmer erklärt insoweit ausdrücklich einen Nutzungsvorbehalt gemäß § 44b Abs. 3 UrhG. Solche Nutzungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung. Der Auftraggeber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass dieser Vorbehalt bei einer öffentlichen Zugänglichmachung der Aufnahmen gewahrt bleibt, soweit ihm dies zumutbar ist.
- Der Auftragnehmer hat Anspruch auf namentliche Nennung (Credit) in branchenüblicher Form.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, das produzierte Material in angemessenem Umfang für Zwecke der Eigenwerbung (z. B. Showreel, Website, Social Media) zeitlich und örtlich unbeschränkt zu nutzen, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen.
- Sofern der Auftragnehmer als Person selbst Gegenstand von Aufnahmen sein soll, bedarf dies seiner ausdrücklichen, vorherigen Einwilligung in Textform. Eine etwaige Erteilung der Einwilligung erfolgt gegen gesondert zu vereinbarende Vergütung.
- Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers von derzeit 5.000.000 € je Schadensfall. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
- Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.
- Für Drehgenehmigungen und Zugangsrechte sowie die ggf. erforderliche Klärung der Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte, Recht am eigenen Bild, Hausrecht, Urheberrechte Dritter, etwaige Gagenforderungen Dritter) ist der Auftraggeber zuständig. Werden im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags solche Rechte verletzt, haftet der Auftraggeber. Er stellt den Auftragnehmer von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei und ersetzt notwendige Rechtsverfolgungskosten.
- Setzt der Auftragnehmer eigenes Equipment ein, haftet der Auftraggeber für Schäden, die durch Dritte (z. B. Protagonisten, Zuschauer) oder durch besondere Gefahren am Produktionsort entstehen, soweit keine Versicherung des Auftragnehmers eintritt.
- Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Verhinderung des Auftragnehmers
- Ist der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere Krankheit) an der Leistungserbringung gehindert, entfällt der Vergütungsanspruch für die betroffenen Tage. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nicht Ziffer 8.1 eingreift. Auf Wunsch des Auftraggebers bemüht sich der Auftragnehmer um die Vermittlung einer qualifizierten Ersatzkraft. Eine Gewähr für die Vermittlung wird nicht übernommen.
- Stornierung und Ausfall
- Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen (Stornierung). Bei Stornierung früher als 2 Tage zuzüglich der Auftragsdauer (in Tagen) vor Auftragsbeginn fällt keine Stornopauschale an. Bei Stornierung früher als 1 Tag zuzüglich der Auftragsdauer vor Auftragsbeginn beträgt die Stornopauschale 50 % der vereinbarten Vergütung. Danach beträgt sie 100 % der vereinbarten Vergütung. Wochenend- und gesetzliche Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Vereinbarte Vergütung im Sinne dieser Ziffer ist die Grundvergütung der gebuchten Tage zuzüglich kalendarisch feststehender Sonn- und Feiertagszuschläge, ohne einsatzabhängige Zuschläge, Reisekosten und Spesen.
- Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist. Anderweitiger Erwerb des Auftragnehmers im stornierten Buchungszeitraum wird angerechnet.
- Bereits entstandene Kosten, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Auftrags verursacht hat (z. B. Bahn- und Flugtickets, Hotelbuchungen, Equipment-Mieten), sind unabhängig von Ziffer 10.1 gegen Nachweis zu erstatten, soweit sie nicht erstattet werden oder mit zumutbarem Aufwand storniert werden können.
- Für Auftragsvolumina von mehr als 10 Tagen ist mit Vertragsschluss eine gesonderte Regelung zu treffen, die den Auftragnehmer gegenüber Ziffer 10.1 nicht benachteiligt. Sofern die Parteien hiervon absehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Das Risiko des Ausfalls oder des Abbruchs der Produktion trägt der Auftraggeber, sofern nicht der Auftragnehmer den Ausfall oder Abbruch zu vertreten hat. Ausfall oder Abbruch berühren den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht. Eine Verschiebung der Produktion gilt als Ausfall in diesem Sinne. Die Nachholung ist ein neuer Auftrag.
- Verschwiegenheit und Versicherungen
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren. Ziffer 7.6 bleibt unberührt.
- Besondere Unfallrisiken, die mit dem Produktionsort einhergehen, sichert der Auftraggeber durch eine gesonderte Unfallversicherung auf eigene Kosten ab.
- Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt.
Stand: 19. August 2026